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Satzung

Satzung Heimatverein Dehnitz e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Dehnitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dehnitz

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der Heimatverein Dehnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, sowie der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch

- wissenschaftliche und kulturelle Vortragsveranstaltungen und Forschungsvorhaben,

- Vergabe von Forschungsaufträgen im Sinne der heimatlichen Geschichte und des Kulturgutes.

- Förderung des Heimatgedankens,

- Aufarbeitung und Pflege der Dorf- und Vereinschroniken,

- Pflege von Kultursammlungen, Liedgut und Chorgesang,

- Wiederaufbereitung und Pflege von Denkmälern (z.B. Kriegerdenkmal, Kantor Voigtmann Brunnen),

- Pflege von natur- und kulturhistorischen Plätzen im Sinne des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes (z.B. Wüste Kirche, Goldenes           Tälchen),

- Förderung des traditionellen Brauchtums im Umgang mit alten landwirtschaftlichen Arbeitsweisen.

- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen der Umgebung auf der Basis des Massen- und       Breitensports

verwirklicht.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden.

 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahress erklärt werden.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

 grob fahrlässig oder vorsätzlich das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der  Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den            Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

4. Ein Mitglied kann mangels Interesse durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es ohne Grund für mindestens ein Jahr die            Beiträge nicht entrichtet hat.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Heimatverein Dehnitz aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied      hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Jedes volljährige Mitglied hat eine Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Höhe und Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung.

b) die Auflösung des Vereins.

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Dabei ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekann zu geben.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzungen, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand führt gemäß § 26 BGB die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und seinem zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.

 

3. Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

 

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Satzungszwecke für einzelne Fachbereiche Obleute berufen.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sinder Vorsitzende des Vorstandes und seine zwei Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wurzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Dehnitz zu verwenden hat.

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Dehnitz, den 01.11.2009